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Heute Krank

Ratgeber

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Kurz gesagt: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt, dass Sie Ihre Arbeit krankheitsbedingt nicht ausüben können. Sie nennt Beginn und voraussichtliche Dauer, aber gegenüber dem Arbeitgeber niemals die Diagnose. Hier steht, was drauf steht, wer sie bekommt und was sie im Streitfall wert ist.

Stand:

Was ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU, ist der ärztliche Nachweis darüber, dass Sie Ihre Arbeit krankheitsbedingt nicht ausüben können. Sie ist kein Urteil über Ihre Gesundheit im Allgemeinen, sondern eine Aussage über Ihre konkrete Tätigkeit: Dieselbe Erkrankung kann bei einer Bürotätigkeit unproblematisch und auf dem Bau ein Ausschlussgrund sein.

Umgangssprachlich heißt sie Krankschreibung, gelber Schein oder Krankenschein. Rechtlich ist sie das Beweismittel, mit dem Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung belegen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz).

Was steht auf der Bescheinigung?

Auf jeder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stehen Ihr Name und Geburtsdatum, der Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer sowie die Angabe, ob es sich um eine Erst- oder eine Folgebescheinigung handelt. Dazu kommen der ausstellende Arzt mit Anschrift, Datum und Unterschrift oder Stempel.

Der Aussteller ist dabei der entscheidende Teil. Für den Beweiswert kommt es nicht darauf an, welches Formular verwendet wurde, sondern darauf, dass erkennbar ist, welche Ärztin oder welcher Arzt die Arbeitsunfähigkeit wann festgestellt hat.

Sieht mein Arbeitgeber die Diagnose?

Nein. Auf der Ausfertigung, die für den Arbeitgeber bestimmt ist, steht keine Diagnose und kein Diagnoseschlüssel. Ihr Arbeitgeber erfährt ausschließlich, dass Arbeitsunfähigkeit besteht und wie lange sie voraussichtlich dauert. Woran Sie erkrankt sind, geht ihn nichts an, und Sie müssen es ihm auch auf Nachfrage nicht sagen.

Die Diagnose steht nur auf der Ausfertigung für Ihre Krankenkasse, die dem Vertrauensverhältnis zur Kasse und der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Wer Ihnen etwas anderes erzählt, verwechselt die Ausfertigungen.

Wer bekommt welche Ausfertigung?

Bei gesetzlich Versicherten läuft das seit Januar 2023 überwiegend digital: Die Praxis übermittelt die Feststellung elektronisch an Ihre Krankenkasse, Ihr Arbeitgeber ruft die Daten dort ab. Das ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU. Sie selbst bekommen zusätzlich einen Ausdruck für Ihre Unterlagen.

Wichtig dabei: Der Abruf entbindet Sie nicht davon, sich zu melden. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange es voraussichtlich dauert. Nur der Nachweis läuft über die Kasse, die Anzeige weiterhin über Sie.

Privatversicherte und Patientinnen und Patienten einer Privatpraxis erhalten die Bescheinigung dagegen unmittelbar auf Papier oder als PDF und reichen sie selbst ein. Ein elektronisches Abrufverfahren gibt es dort nicht.

Kann ein Privatarzt Kassenpatienten krankschreiben? Was dann gilt →

Ab wann brauche ich sie?

Nach dem Gesetz muss die Bescheinigung spätestens an dem Arbeitstag vorliegen, der auf den dritten Krankheitstag folgt. Ihr Arbeitgeber darf sie aber früher verlangen, sogar ab dem ersten Tag, und braucht dafür keinen besonderen Grund (§ 5 Absatz 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Viele Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen sehen das ausdrücklich vor, ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt sich also.

Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 beschlossen, den Nachweis künftig generell ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen. Ein Gesetz dazu gibt es bislang nicht, es bleibt also vorerst bei der bisherigen Regelung.

Kann sie rückwirkend ausgestellt werden?

Grundsätzlich nicht. Eine Ärztin oder ein Arzt darf nur bescheinigen, was tatsächlich festgestellt wurde, und feststellen lässt sich der Zustand von heute, nicht der von vorgestern. Rückwirkende Bescheinigungen sind nur ausnahmsweise und nur für wenige Tage vorgesehen, und sie setzen voraus, dass sich der Zustand ärztlich nachvollziehen lässt.

Wer eine Bescheinigung für einen zurückliegenden Zeitraum verspricht, ohne den Patienten gesehen zu haben, bewegt sich außerhalb dessen, was ärztlich vertretbar ist. Für Sie ist das kein Vorteil, sondern ein Risiko: Eine solche Bescheinigung ist im Streitfall angreifbar.

Was ist sie wert, wenn der Arbeitgeber zweifelt?

Der Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Wer sie anzweifelt, muss konkrete Tatsachen vortragen, die ernsthafte Zweifel begründen. Bloßes Bestreiten oder ein allgemeines Misstrauen genügen nicht. Erst wenn solche Tatsachen vorliegen, müssen Sie im Einzelnen darlegen, warum Sie krank waren, und können Ihre Ärztin von der Schweigepflicht entbinden.

Erschüttert wurde der Beweiswert in der Rechtsprechung zum Beispiel dann, wenn die Krankschreibung passgenau bis zum Ende eines gekündigten Arbeitsverhältnisses reichte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21) oder wenn nach einer Eigenkündigung mehrere Folgebescheinigungen exakt den restlichen Zeitraum abdeckten (Urteil vom 13.12.2023, Az. 5 AZR 137/23).

Für die Praxis heißt das: Je klarer erkennbar ist, dass ein echter ärztlicher Kontakt stattgefunden hat, desto schwerer ist die Bescheinigung anzugreifen. Ein Fragebogen ohne jeden Arztkontakt ist deshalb kein gleichwertiger Ersatz.

Bekomme ich sie auch ohne Praxisbesuch?

Ja, wenn ein echtes ärztliches Gespräch stattfindet. Die Videosprechstunde ist dafür der anerkannte Weg: Der Arzt sieht Sie, kann den Allgemeinzustand beurteilen, gezielt nachfragen und sich zum Beispiel eine Temperaturmessung zeigen lassen. Das Arbeitsgericht Erfurt hat einer auf diesem Weg ausgestellten privatärztlichen Bescheinigung den vollen Beweiswert zugesprochen (Urteil vom 19.07.2023, Az. 4 Ca 32/23).

Bei uns führt ein in Deutschland approbierter Arzt dieses Gespräch, täglich von 9 bis 22 Uhr. Ist eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich vertretbar, erhalten Sie die Bescheinigung als PDF; die Dauer legt der Arzt individuell fest, auch ein rückwirkender Beginn ist möglich. Die Konsultation kostet in der Regel 49,99 € und wird privatärztlich nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet.

Dieser Text ist eine allgemeine Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Bei akuter Gefahr wählen Sie 112, außerhalb der Sprechzeiten hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117.