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Heute Krank

Ratgeber

Krank in der Probezeit

Kurz gesagt: Für die Krankmeldung gelten dieselben Regeln wie sonst, Lohnfortzahlung gibt es nach vier Wochen im Betrieb. Anders ist nur der Kündigungsschutz, der erst nach sechs Monaten greift. Ein sauberer Ablauf ist deshalb wichtiger als sonst.

Stand:

Darf man in der Probezeit krank sein?

Ja. Für die Krankmeldung gelten in der Probezeit dieselben Regeln wie sonst auch: Sie melden sich unverzüglich beim Arbeitgeber, nennen die voraussichtliche Dauer und legen die ärztliche Bescheinigung vor. Ein Sonderrecht, das Ihnen das Kranksein in den ersten Monaten verbietet, gibt es nicht.

Was sich unterscheidet, ist nicht die Krankmeldung, sondern der Kündigungsschutz. Genau daraus entsteht das ungute Gefühl, das die meisten in dieser Lage haben.

Bekomme ich in der Probezeit Lohnfortzahlung?

Nach den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses ja, dann ganz normal für bis zu sechs Wochen. Werden Sie früher krank, zahlt der Arbeitgeber noch nicht. Gesetzlich Versicherte bekommen in dieser Zeit Krankengeld von ihrer Krankenkasse.

Die vier Wochen zählen ab dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses, nicht ab dem ersten gearbeiteten Tag. Wer also am Ersten anfängt und am 29. krank wird, hat den Anspruch bereits.

Kann mir wegen der Krankschreibung gekündigt werden?

In der Probezeit kann Ihnen mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, und der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber braucht in dieser Zeit keinen Grund für eine Kündigung, und eine Krankschreibung schützt nicht davor.

Einen Punkt sichert das Gesetz aber ab: Kündigt Ihr Arbeitgeber gerade aus Anlass Ihrer Arbeitsunfähigkeit, bleibt Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung trotzdem bestehen, auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus und bis zu den vollen sechs Wochen.

Was Ihnen tatsächlich hilft, ist ein sauberer Ablauf: rechtzeitig melden, den Nachweis fristgerecht vorlegen, erreichbar bleiben. Eine korrekt ausgestellte Bescheinigung ist deutlich schwerer anzuzweifeln als eine, bei der Datum oder Ablauf Fragen aufwerfen.

Muss ich sagen, was ich habe?

Nein. Sie teilen mit, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange es voraussichtlich dauert. Die Diagnose geht Ihren Arbeitgeber nichts an, sie steht auch nicht auf der Bescheinigung, die er erhält.

Eine Ausnahme gibt es nur, wenn von Ihrer Erkrankung eine Gefahr für andere im Betrieb ausgeht, etwa bei bestimmten ansteckenden Krankheiten in der Lebensmittelverarbeitung oder in der Pflege.

Ab wann muss die Bescheinigung vorliegen?

Gesetzlich spätestens an dem Arbeitstag, der auf den dritten Krankheitstag folgt. Ihr Arbeitgeber darf sie aber früher verlangen, auch ab dem ersten Tag, und gerade in der Probezeit machen viele Betriebe davon Gebrauch. Ein Blick in den Arbeitsvertrag klärt das in zwei Minuten.

Halten Sie sich an die verlangte Frist, auch wenn sie kürzer ist als die gesetzliche. Wer den Nachweis zu spät bringt, riskiert, dass die Zahlung vorerst zurückgehalten wird.

Was mache ich, wenn ich keinen Termin bekomme?

Wenn Ihre Hausarztpraxis erreichbar ist und einen Termin hat, ist das immer der erste Weg. Bekommen Sie keinen, bleibt die Videosprechstunde: Sie wählen online einen Termin und sprechen per Video mit einem in Deutschland approbierten Arzt.

Ist eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich vertretbar, erhalten Sie die Bescheinigung als PDF; die Dauer legt der Arzt individuell fest, auch ein rückwirkender Beginn ist möglich. Die Konsultation kostet in der Regel 49,99 € und wird privatärztlich nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet.

Bei Warnzeichen wie Atemnot, Brustschmerz oder starken, plötzlich einsetzenden Schmerzen gehört die Untersuchung dagegen in eine Praxis oder Notaufnahme, nicht in eine Videosprechstunde.

Dieser Text ist eine allgemeine Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Bei akuter Gefahr wählen Sie 112, außerhalb der Sprechzeiten hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117.