Ratgeber
Ab wann braucht man eine Krankschreibung?
Kurz gesagt: Gesetzlich muss die Bescheinigung an dem Arbeitstag vorliegen, der auf den dritten Kalendertag folgt. Ihr Arbeitgeber darf sie aber ohne Begründung schon ab dem ersten Tag verlangen. Melden müssen Sie sich in jedem Fall sofort.
Stand:
Ab wann brauche ich eine Krankschreibung?
Nach dem Gesetz muss die ärztliche Bescheinigung spätestens an dem Arbeitstag vorliegen, der auf den dritten Kalendertag der Erkrankung folgt. Sind Sie also ab Montag krank, muss sie am Donnerstag beim Arbeitgeber sein.
Wichtig ist der Unterschied zwischen den beiden Zeiträumen: Die drei Tage sind Kalendertage, Wochenenden und Feiertage zählen also mit. Die Vorlage selbst muss dagegen an einem Arbeitstag erfolgen. Wer ab Freitag krank ist, hat die drei Kalendertage am Sonntag voll und muss die Bescheinigung am Montag vorlegen.
Darf mein Arbeitgeber sie früher verlangen?
Ja, und zwar ohne besonderen Grund. § 5 Absatz 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz erlaubt es dem Arbeitgeber ausdrücklich, die Vorlage früher zu verlangen - auch schon ab dem ersten Krankheitstag. Er muss das weder begründen noch auf einen Verdacht stützen.
Viele Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen regeln das von vornherein. Ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt sich deshalb, bevor man sich auf die gesetzliche Frist verlässt. Gerade in der Probezeit machen Betriebe häufig davon Gebrauch.
Was muss ich sofort tun, unabhängig von der Bescheinigung?
Sich melden. Die Anzeigepflicht ist von der Nachweispflicht getrennt und gilt sofort: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange es voraussichtlich dauert. Unverzüglich heißt in der Regel vor Arbeitsbeginn am ersten Tag.
Diese Pflicht besteht auch dann, wenn Sie noch gar keine Bescheinigung haben und selbst dann, wenn die Krankschreibung später elektronisch an Ihre Krankenkasse übermittelt wird. Der Abruf durch den Arbeitgeber ersetzt Ihre Meldung nicht.
Kommt die Bescheinigung bald schon ab dem ersten Tag?
Geplant ist es. Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 beschlossen, die Nachweispflicht generell auf den ersten Krankheitstag vorzuziehen und die telefonische Krankschreibung abzuschaffen. Ein Gesetz dazu gibt es bislang nicht, ein Referentenentwurf ebenfalls nicht.
Bis dahin bleibt es bei der bisherigen Regelung: gesetzlich ab dem vierten Tag, vertraglich früher, wenn Ihr Arbeitgeber das vorsieht. Die Videosprechstunde ist von der geplanten Änderung ausdrücklich nicht betroffen und wird in der politischen Begründung als der Weg genannt, der bleibt.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Ihr Arbeitgeber darf die Entgeltfortzahlung so lange zurückhalten, bis Sie den Nachweis vorlegen. Der Anspruch selbst entfällt dadurch nicht, aber das Geld kommt später. Wiederholte Verstöße können darüber hinaus eine Abmahnung rechtfertigen.
Die Bescheinigung nachträglich für zurückliegende Tage ausstellen zu lassen, ist keine Lösung: Eine Ärztin kann nur bescheinigen, was sie festgestellt hat, und rückwirkende Bescheinigungen sind die eng begrenzte Ausnahme.
Und wenn ich rechtzeitig keinen Termin bekomme?
Wenn Ihre Hausarztpraxis erreichbar ist und einen Termin hat, ist das immer der erste Weg. Bekommen Sie keinen, bleibt die Videosprechstunde: Sie wählen online einen Termin und sprechen per Video mit einem in Deutschland approbierten Arzt.
Ist eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich vertretbar, erhalten Sie die Bescheinigung als PDF; die Dauer legt der Arzt individuell fest, auch ein rückwirkender Beginn ist möglich. Die Konsultation kostet in der Regel 49,99 € und wird privatärztlich nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet.
Bei Warnzeichen wie Atemnot, Brustschmerz oder starken, plötzlich einsetzenden Schmerzen gehört die Untersuchung dagegen in eine Praxis oder Notaufnahme, nicht in eine Videosprechstunde.
Dieser Text ist eine allgemeine Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Bei akuter Gefahr wählen Sie 112, außerhalb der Sprechzeiten hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117.